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290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Wahl des Betreibungsbeamten

Betreibungs- und Konkursbeamte
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§ 11 EGSchKG · Wahl des Betreibungsbeamten

1. Die Gemeinde des Betreibungskreises wählt den Betreibungsbeamten und seinen Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Die Neuwahl erfolgt jeweils im gleichen Jahr wie jene der Gemeinderäte. Amtsantritt ist der 1. September nach der Wahl.

2. Besteht ein Betreibungskreis aus zwei oder mehr Gemeinden, erfolgt die Wahl durch die Versammlung der jeweiligen Gemeinderäte, welche vom Präsidenten der bevölkerungsreichsten Gemeinde geleitet wird. Eine abweichende Regelung der Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen bleibt vorbehalten.

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