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EGSchKGLEF-SR
CH-LU
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Betreibungskreise
Allgemeines - Organisation
§ 1 EGSchKG · Betreibungskreise
1. Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betreibungsbeamten und einem Stellvertreter.
2. Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.
3. Der Regierungsrat kann bei Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden eine abweichende Regelung bewilligen.