Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
290 EGSchKGLEF-SR CH-LU

§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Betreibungskreise

Allgemeines - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 EGSchKG · Betreibungskreise

1. Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betreibungsbeamten und einem Stellvertreter.

2. Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.

3. Der Regierungsrat kann bei Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden eine abweichende Regelung bewilligen.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) - Betreibungskreise § 2 EGSchKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →