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§ 9 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Datenschutz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Geoinformationsgesetz, GIG · Datenschutz

1. Werden Personendaten bearbeitet, gelten die Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Datenschutz. Das verantwortliche Organ hat dafür Gewähr zu leisten, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

2. Lässt es der Zweck der Datenbearbeitung zu, sind Personendaten so zu anonymisieren, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Auf die Erfassung von Personendaten, die nicht erforderlich sind, ist zu verzichten. Insbesondere dürfen keine Persönlichkeitsprofile im Sinn der Datenschutzgesetzgebung entstehen.

3. Sofern das öffentliche Interesse überwiegt, können Verknüpfungen von Personendaten und raumbezogenen Daten auch dann zum Nachteil oder gegen den Willen einer Person verwendet werden, wenn die Daten ursprünglich für einen andern Zweck beschafft oder bekannt gegeben wurden. Im Entscheid, in dem die Verknüpfung Verwendung findet, ist zu begründen, inwiefern das öffentliche Interesse überwiegt. Die Regelungen über das rechtliche Gehör sind anwendbar.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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