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§ 8 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Verknüpfung raumbezogener Daten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Geoinformationsgesetz, GIG · Verknüpfung raumbezogener Daten

1. Raumbezogene Daten dürfen in einem geografischen Informationssystem miteinander verknüpft werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere der Schutz der Polizeigüter, dies gebieten.

2. Besteht die Gefahr, dass durch Verknüpfungen von Daten Personen ohne grösseren Aufwand bestimmbar sind, gelten die Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Datenschutz.

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