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GIGLIG
CH-LU
§ 7 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Dienstleistungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Geoinformationsgesetz, GIG · Dienstleistungen
1. Die Dienststelle kann Dienstleistungen für Gemeinden und Dritte erbringen. Sie stellt dafür grundsätzlich auf der Basis der Vollkosten Rechnung.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er kann auch marktgerechte Preise vorsehen.