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GIGLIG
CH-LU
§ 6a Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Zuständige Stelle der Gemeinde
Allgemeine Bestimmungen
§ 6a Geoinformationsgesetz, GIG · Zuständige Stelle der Gemeinde
1. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.