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§ 6a Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Zuständige Stelle der Gemeinde

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6a Geoinformationsgesetz, GIG · Zuständige Stelle der Gemeinde

1. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

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