Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29 GIGLIG CH-LU

§ 6 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Zuständige kantonale Dienststelle

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Geoinformationsgesetz, GIG · Zuständige kantonale Dienststelle

1. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete kantonale Dienststelle, im Folgenden Dienststelle genannt, verwaltet kantonale raumbezogene Daten. Sie leitet, koordiniert und überwacht die Arbeiten betreffend die Geoinformation und die amtliche Vermessung.

2. Sie sorgt für eine kostengünstige Beschaffung und Vermittlung raumbezogener Daten und eine optimale Nutzung vorhandener Ressourcen. Sie koordiniert die Datenverwaltung und den Austausch raumbezogener Daten mit dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und Dritten. Sie sorgt für die Qualitätssicherung und die Sicherheit der Daten.

3. Sie bewahrt im Auftrag von Gemeinden raumbezogene Daten gegen Vergütung auf.

4. Sie schult und berät die Dienststellen des Kantons. Sie kann auf Verlangen diese Aufgaben auch für die Gemeinden und Dritte wahrnehmen.

5. Sie entscheidet erstinstanzlich bezüglich der kantonalen raumbezogenen Daten, insbesondere über die Daten der amtlichen Vermessung, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

← § 5 Geoinformationsgesetz, GIG Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Zweck und Inhalt § 6a Geoinformationsgesetz, GIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →