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§ 5 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Zuständiges Departement

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Geoinformationsgesetz, GIG · Zuständiges Departement

1. Das zuständige Departement hat die Aufsicht über die Verwaltung der raumbezogenen Daten und den Vollzug der amtlichen Vermessung.

2. Das zuständige Departement

a. erlässt die für den Vollzug notwendigen Weisungen,

b. erteilt der Dienststelle gemäss § 6 den Leistungsauftrag und legt darin die Art und Weise der Auftragserfüllung fest,

c. stellt die Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden sicher,

d. genehmigt das Vermessungswerk, womit dessen Bestandteile die Eigenschaft öffentlicher Urkunden erlangen.

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