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§ 43 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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§ 43 Geoinformationsgesetz, GIG · Vollzug

1. Insoweit und solange die neuen Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

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