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GIGLIG
CH-LU
§ 43 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Vollzug
Schlussbestimmungen
§ 43 Geoinformationsgesetz, GIG · Vollzug
1. Insoweit und solange die neuen Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.