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GIGLIG
CH-LU
§ 42 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 42 Geoinformationsgesetz, GIG · Übergangsbestimmung
1. Das Gesetz ist auf alle Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.
2. Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig ist, besteht nach bisherigem Recht fort. Der Weiterzug allfälliger Entscheide richtet sich nach der neuen Ordnung.
3. Bei im Gang befindlichen Vermessungen gelten für die Kostentragung die im Zeitpunkt der Zusicherung für den ersten Staatsbeitrag in Kraft stehenden Regelungen.
4. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht erledigten Mutationen ist das neue Recht anwendbar, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, des Pfandrechts und der Ersatzvornahme.