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§ 4 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Regierungsrat

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Geoinformationsgesetz, GIG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat erlässt die Organisations- und Vollzugsvorschriften, soweit sie zum Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes notwendig sind.

2. Er bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden und regelt die Nachführungskreise. Er überträgt die Führung solcher Kreise Privaten. Die Führung eines Nachführungskreises kann der Dienststelle gemäss § 6 vorbehalten werden.

3. Er erlässt Datenmodelle für die amtliche Vermessung und für die Bestandteile des kantonalen Datensatzes.

4. Er erlässt Weisungen über Datenmodelle und Schnittstellen für raumbezogene Daten, insbesondere für Planungen von Richt- und Nutzungsplänen, Strassen- und Baulinienplänen sowie Entwässerungs- und Leitungsplänen.

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