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GIGLIG
CH-LU
§ 39 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Verletzung von Schutzrechten
Verfahren, Rechtsschutz und Strafen
§ 39 Geoinformationsgesetz, GIG · Verletzung von Schutzrechten
1. Mit Busse wird bestraft, wer geschützte GIS-Datenbanken ohne Berechtigung vorsätzlich oder fahrlässig
a. unter einer falschen oder einer andern als der vom Inhaber oder der Inhaberin der Daten bestimmten Bezeichnung verwendet,
b. veröffentlicht oder ändert,
c. zur Schaffung einer GIS-Datenbank zweiter Hand verwendet,
d. auf irgendeine Weise herstellt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet.
2. Mit Busse wird bestraft, wer sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten GIS-Datenbanken anzugeben.