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§ 38 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Rechtsmittel

Verfahren, Rechtsschutz und Strafen
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§ 38 Geoinformationsgesetz, GIG · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide nach den §§ 6 Absatz 5, 10, 12, 24 Absatz 2, 26 Absatz 4, 27 Absatz 3 und 28 dieses Gesetzes und gegen Einspracheentscheide über Gebühren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

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