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§ 36 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Kostenverfügung

Kostentragung
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§ 36 Geoinformationsgesetz, GIG · Kostenverfügung

1. Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

2. Im Übrigen gilt das Gebührengesetz vom 14. September 1993.

3. Für Streitigkeiten über privatrechtliche Vergütungen gelten die Verfahrensvorschriften des Zivilprozessrechts.

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