Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29 GIGLIG CH-LU

§ 35 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Übrige Kosten

Kostentragung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Geoinformationsgesetz, GIG · Übrige Kosten

1. Der Kanton trägt die Kosten für das kantonale GIS und die amtliche Vermessung, soweit diese nicht verursachenden oder sonstigen Personen überbunden werden können.

← § 34 Geoinformationsgesetz, GIG Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Zweck und Inhalt § 36 Geoinformationsgesetz, GIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →