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GIGLIG
CH-LU
§ 35 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Übrige Kosten
Kostentragung
§ 35 Geoinformationsgesetz, GIG · Übrige Kosten
1. Der Kanton trägt die Kosten für das kantonale GIS und die amtliche Vermessung, soweit diese nicht verursachenden oder sonstigen Personen überbunden werden können.