29
GIGLIG
CH-LU
§ 34 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Weitere Gebühren und Vergütungen
Kostentragung
§ 34 Geoinformationsgesetz, GIG · Weitere Gebühren und Vergütungen
1. Die Dienststelle erhebt Gebühren für den Bezug und die Benützung raumbezogener Daten, für Auszüge und Auswertungen, für das Erteilen von Bewilligungen und für besondere Dienstleistungen. Für privatrechtliche Leistungen verlangt sie Vergütungen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.
2. Personen, die raumbezogene Daten oder Datensätze missbräuchlich verwenden, können mit Nachgebühren bis zur dreifachen Höhe der ordentlichen Gebühren belastet werden.
3. Das zuständige Departement kann mit den Gemeinden Verträge über die Abgeltung der Leistungen für die amtliche Vermessung und für geografische Informationssysteme abschliessen.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere.