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§ 33 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Benützungsgebühr für die Werke der amtlichen Vermessung

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§ 33 Geoinformationsgesetz, GIG · Benützungsgebühr für die Werke der amtlichen Vermessung

1. Für die Benützung der Werke und die übrigen Aufwendungen der amtlichen Vermessung erhebt der Kanton im Rahmen der Nachführungskosten als Zuschlag Pauschalgebühren.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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