29
GIGLIG
CH-LU
§ 32 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Verursacherprinzip
Kostentragung
§ 32 Geoinformationsgesetz, GIG · Verursacherprinzip
1. Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, insbesondere Nachführungsarbeiten veranlasst oder raumbezogene Daten oder Auswertungen nach diesem Gesetz bereitstellen lässt, hat die Kosten zu tragen.
2. Kann im Rahmen der Nachführung der amtlichen Vermessung ein Verursacher oder eine Verursacherin nicht festgestellt werden, trägt der Grundeigentümer oder die -eigentümerin die Kosten.