29
GIGLIG
CH-LU
§ 31 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Pfandrecht
Amtliche Vermessung
§ 31 Geoinformationsgesetz, GIG · Pfandrecht
1. Für die Kosten der amtlichen Vermessung und der Anordnungen gemäss § 24 Absatz 2 besteht an den betreffenden Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.