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§ 31 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Pfandrecht

Amtliche Vermessung
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§ 31 Geoinformationsgesetz, GIG · Pfandrecht

1. Für die Kosten der amtlichen Vermessung und der Anordnungen gemäss § 24 Absatz 2 besteht an den betreffenden Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.

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