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§ 30 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden

Amtliche Vermessung
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§ 30 Geoinformationsgesetz, GIG · Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden

1. Der Regierungsrat kann die Durchführung der amtlichen Vermessung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden handeln in diesem Fall in eigenem Namen und auf eigene Kosten, soweit nicht die verursachenden Personen oder die Grundeigentümerinnen und -eigentümer die Kosten tragen. Sie vereinnahmen die vom Regierungsrat festgelegten Gebühren.

2. Der Regierungsrat kann im Einzelfall auf Gesuch hin einer Gemeinde bestimmte Aufgaben übertragen, wenn sie durch die Gemeinde mitfinanziert werden.

3. Die Dienststelle sorgt für die Einforderung der Bundesbeiträge. Sie kann ihren Aufwand der Gemeinde in Rechnung stellen.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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