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§ 3 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Geoinformationsgesetz, GIG · Begriffe

1. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen

a. Daten verwalten heisst Daten erfassen, pflegen, aktualisieren, verfügbar machen und sichern.

b. * Raumbezogene Daten beschreiben mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und die Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte, insbesondere hinsichtlich Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnissen. Sie werden in ihrer Gesamtheit als Geoinformation bezeichnet. Sie können rechtliche Wirkungen haben.

c. Datensätze sind Daten, die einheitlich strukturiert sind und ein oder mehrere Themen betreffen.

d. Datenmodelle sind digitale Abbildungen der Wirklichkeit. Sie legen die Struktur des Datenangebots und die Ordnungskriterien zur Darstellung der Daten fest.

e. Datenbanken sind nach bestimmten Kriterien geordnete Sammlungen von Datensätzen.

f. Geografische Informationssysteme (GIS) sind digitale Systeme, mit denen raumbezogene Daten erfasst, analysiert, geordnet, verknüpft, modelliert und gespeichert werden.

g. Als amtliche Vermessungen gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuchs vom Bund anerkannten Vermessungen.

h. * Verantwortliches Organ ist das Organ, das, allein oder zusammen mit anderen Organen, über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung von Daten entscheidet.

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