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§ 28 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Einspracheverfahren

Amtliche Vermessung
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§ 28 Geoinformationsgesetz, GIG · Einspracheverfahren

1. Nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung, bei der Grundeigentümerinnen und -eigentümer in ihren Rechten berührt sind, führt die Dienststelle ein Auflage- und Einspracheverfahren durch, damit offensichtliche Fehler bei der Grenzziehung bereinigt werden können.

2. Die Auflage wird im Kantonsblatt und in der betroffenen Gemeinde bekannt gemacht und den Grundeigentümerinnen und -eigentümern unter Angabe der betroffenen Parzellennummern und deren Fläche mit eingeschriebenem Brief angezeigt.

3. Wer in seinen Rechten berührt ist, kann während der Auflagefrist von 30 Tagen Einsprache erheben. Einsprachen sind im Doppel bei der Dienststelle einzureichen. Diese entscheidet innert nützlicher Frist.

4. Vorbehalten bleiben Grenzstreitigkeiten, die von Zivilgerichten nach der Zivilprozessordnung beurteilt werden.

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