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GIGLIG
CH-LU
§ 27 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Beschädigung von Grenz- und Vermessungszeichen
Amtliche Vermessung
§ 27 Geoinformationsgesetz, GIG · Beschädigung von Grenz- und Vermessungszeichen
1. Bevor Arbeiten ausgeführt werden, bei denen Grenz- oder Vermessungszeichen unsichtbar gemacht oder beschädigt werden könnten, ist die von der Dienststelle bezeichnete Stelle zu benachrichtigen. Diese veranlasst die nötigen Vorkehren.
2. Veränderungen und Beschädigungen von amtlichen Grenz- und Vermessungszeichen sind unverzüglich der von der Dienststelle bezeichneten Stelle zu melden.
3. Die Verursacherinnen und Verursacher tragen die Kosten der Rekonstruktion von Grenz- und Vermessungszeichen. Soweit nicht festgestellt werden kann, wer die Veränderung oder Beschädigung verursacht hat, tragen die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer die Kosten.