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GIGLIG
CH-LU
§ 26 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Bereinigung von Kantons- und Gemeindegrenzen
Amtliche Vermessung
§ 26 Geoinformationsgesetz, GIG · Bereinigung von Kantons- und Gemeindegrenzen
1. Für Verträge über Grenzbereinigungen zwischen den Kantonen ist der Regierungsrat zuständig.
2. Für Verträge über Grenzbereinigungen zwischen den Gemeinden sind diese zuständig. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind anzuhören.
3. Die entsprechenden Beschlüsse der Gemeinden können innert 20 Tagen seit Beschlussfassung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
4. Der Regierungsrat genehmigt die Grenzbereinigungen und entscheidet in streitigen Fällen.
5. Der Regierungsrat regelt das Nähere.