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GIGLIG
CH-LU
§ 25 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen
Amtliche Vermessung
§ 25 Geoinformationsgesetz, GIG · Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen
1. Der Regierungsrat legt nach Anhören der Gemeinden die Prioritäten der amtlichen Vermessung innerhalb des Kantons fest.
2. Das zuständige Departement schliesst mit dem Bund Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen ab.