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§ 24 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Unerledigte Mutationen

Amtliche Vermessung
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§ 24 Geoinformationsgesetz, GIG · Unerledigte Mutationen

1. Mutationen, die nicht innert sechs Monaten seit Ablieferung zur grundbuchlichen Behandlung angemeldet werden, verfallen. Diese Frist ist auf Gesuch hin erstreckbar.

2. Kann eine Mutation nicht rückgängig gemacht werden, ordnet die Dienststelle die notwendigen Massnahmen an. Sie kann dabei die Beteiligten zu einem bestimmten Verhalten verpflichten. Im Weigerungsfall kann sie die Ersatzvornahme und den unmittelbaren Zwang anordnen.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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