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GIGLIG
CH-LU
§ 23 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Durchführung der amtlichen Vermessung
Amtliche Vermessung
§ 23 Geoinformationsgesetz, GIG · Durchführung der amtlichen Vermessung
1. Der Kanton führt die amtliche Vermessung nach den Vorschriften des Bundes durch. Sie ist in allen Gemeinden des Kantons durchzuführen.
2. Der Regierungsrat kann zusätzliche Inhalte zum Datenmodell des Bundes festlegen.