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GIGLIG
CH-LU
§ 22 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Zweck
Amtliche Vermessung
§ 22 Geoinformationsgesetz, GIG · Zweck
1. Die Daten der amtlichen Vermessung dienen als Grundlage für den Aufbau und den Betrieb von geografischen Informationssystemen und des Grundbuchs. Sie können für öffentliche und private Zwecke verwendet werden.