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29 GIGLIG CH-LU

§ 21 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Raumdatenpool

Geografisches Informationssystem
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§ 21 Geoinformationsgesetz, GIG · Raumdatenpool

1. Der Kanton Luzern kann sich mit seinen GIS-Datenbanken an einem Raumdatenpool beteiligen, selber einen Raumdatenpool aufbauen oder zu diesem Zweck eine privat- oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft errichten.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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