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GIGLIG
CH-LU
§ 21 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Raumdatenpool
Geografisches Informationssystem
§ 21 Geoinformationsgesetz, GIG · Raumdatenpool
1. Der Kanton Luzern kann sich mit seinen GIS-Datenbanken an einem Raumdatenpool beteiligen, selber einen Raumdatenpool aufbauen oder zu diesem Zweck eine privat- oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft errichten.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.