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GIGLIG
CH-LU
§ 20 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Schutzrechte an GIS-Datenbanken
Geografisches Informationssystem
§ 20 Geoinformationsgesetz, GIG · Schutzrechte an GIS-Datenbanken
1. Schutzrechte, die bei der Bearbeitung und Nachführung von GIS-Datenbanken entstehen, gehen an das Gemeinwesen über, zu dem das verantwortliche Organ gehört.
2. Das jeweilige Gemeinwesen kann die Verwendung und Verwertung seiner eigenen GIS-Datenbanken und -Grundlagen zu gewerblichen Zwecken und für Veröffentlichungen bewilligen.