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§ 2 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Unterstellte Behörden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Geoinformationsgesetz, GIG · Unterstellte Behörden

1. Dem Gesetz sind die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die Personen unterstellt, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, soweit nicht besondere Regelungen vorgehen.

2. Der Regierungsrat kann einzelne Verwaltungsorgane vom Geltungsbereich ausnehmen.

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