29
GIGLIG
CH-LU
§ 19 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Datenerfassung
Geografisches Informationssystem
§ 19 Geoinformationsgesetz, GIG · Datenerfassung
1. Die kantonalen Verwaltungsorgane und die Gemeinden erfassen raumbezogene Daten im Rahmen der anwendbaren Gesetzgebung so, dass sie mit andern Daten des kantonalen GIS verknüpft und ausgetauscht werden können.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.