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§ 18 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Beschaffung und Austausch von Daten

Geografisches Informationssystem
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§ 18 Geoinformationsgesetz, GIG · Beschaffung und Austausch von Daten

1. Die kantonalen Verwaltungsorgane koordinieren die Beschaffung raumbezogener Daten mit der Dienststelle.

2. Sie melden die Beschaffung raumbezogener Daten und geben erhobene Daten an die Dienststelle weiter.

3. Soweit keine Weisungen bestehen, stimmen die Gemeinden und diesem Gesetz unterstehende Dritte die Beschaffung raumbezogener Daten mit der Dienststelle ab, insbesondere hinsichtlich der Datenmodelle und der Schnittstellen.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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