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GIGLIG
CH-LU
§ 17 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Einsichtnahme, Bezug von Daten, Zugriff auf Daten
Geografisches Informationssystem
§ 17 Geoinformationsgesetz, GIG · Einsichtnahme, Bezug von Daten, Zugriff auf Daten
1. Die Daten des kantonalen GIS stehen den kantonalen Verwaltungsorganen, den Gemeinden und Dritten zur Einsichtnahme, zum Bezug sowie für den direkten Zugriff zur Verfügung. Vorbehalten bleiben die §§ 10-12 sowie die Regelungen des Datenschutzes.
2. Der Bezug von Daten erfolgt gegen Bezahlung entsprechender Gebühren oder vertraglich vereinbarter Vergütungen. Der Regierungsrat kann für nichtgewerbliche Zwecke Ausnahmen vorsehen.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.