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GIGLIG
CH-LU
§ 16 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Datensatz für raumbezogene Daten
Geografisches Informationssystem
§ 16 Geoinformationsgesetz, GIG · Datensatz für raumbezogene Daten
1. Das kantonale GIS enthält einen kantonalen Datensatz für raumbezogene Daten, bestehend aus
a. den Daten der amtlichen Vermessung und
b. raumbezogenen Daten der kantonalen Verwaltungsorgane.
2. Das kantonale GIS kann raumbezogene Daten der Gemeinden und Dritter enthalten. Diese bleiben unter Vorbehalt einer anders lautenden vertraglichen Vereinbarung über die Daten verfügungsberechtigt.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.