Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
29 GIGLIG CH-LU

§ 16 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Datensatz für raumbezogene Daten

Geografisches Informationssystem
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Geoinformationsgesetz, GIG · Datensatz für raumbezogene Daten

1. Das kantonale GIS enthält einen kantonalen Datensatz für raumbezogene Daten, bestehend aus

a. den Daten der amtlichen Vermessung und

b. raumbezogenen Daten der kantonalen Verwaltungsorgane.

2. Das kantonale GIS kann raumbezogene Daten der Gemeinden und Dritter enthalten. Diese bleiben unter Vorbehalt einer anders lautenden vertraglichen Vereinbarung über die Daten verfügungsberechtigt.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

← § 15 Geoinformationsgesetz, GIG Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Zweck und Inhalt § 17 Geoinformationsgesetz, GIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →