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GIGLIG
CH-LU
§ 15 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Zweck des kantonalen GIS
Geografisches Informationssystem
§ 15 Geoinformationsgesetz, GIG · Zweck des kantonalen GIS
1. Die Dienststelle erstellt und unterhält im Rahmen des staatlichen Leistungsauftrages ein kantonales geografisches Informationssystem (kantonales GIS). Sie sorgt für die Qualitätssicherung nach nutzungsorientierten Kriterien und für die Sicherheit der Daten.
2. Das kantonale GIS ist technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass es mit weiteren Informationssystemen verknüpft werden kann und ein direkter Datenaustausch möglich ist. Es ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu führen.
3. Die Dienststelle führt einen Datenkatalog mit den Angaben über die bei den kantonalen Verwaltungsorganen verfügbaren Datensätze.