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GIGLIG
CH-LU
§ 14 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Vergabe öffentlicher Aufträge
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Geoinformationsgesetz, GIG · Vergabe öffentlicher Aufträge
1. Aufträge zur Beschaffung raumbezogener Daten werden nach dem Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen vom 19. Oktober 1998 vergeben.