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GIGLIG
CH-LU
§ 13 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Duldung von Arbeiten zur Erhebung raumbezogener Daten; Grenz- und Vermessungszeichen
Allgemeine Bestimmungen
§ 13 Geoinformationsgesetz, GIG · Duldung von Arbeiten zur Erhebung raumbezogener Daten; Grenz- und Vermessungszeichen
1. Die Grundbesitzerinnen und -besitzer haben das Betreten ihrer Grundstücke zur Erhebung raumbezogener Daten, insbesondere für die amtliche Vermessung, durch Personen in Ausübung amtlicher Verrichtungen zu dulden. Sie haben das Anbringen, Sichern und Unterhalten von amtlichen Grenz- und Vermessungszeichen entschädigungslos zu dulden und diese in ihrer Lage unverändert bestehen zu lassen.
2. Grenz- und Vermessungszeichen können im Grundbuch angemerkt werden.
3. Verfügen die zuständigen kantonalen Behörden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, so sind diese im Grundbuch anzumerken.