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§ 12 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Gewerbliche Verwendung und Verwertung; Zugriff auf Daten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 12 Geoinformationsgesetz, GIG · Gewerbliche Verwendung und Verwertung; Zugriff auf Daten

1. Die Dienststelle bewilligt die gewerbliche Verwendung und Verwertung der kantonalen raumbezogenen Daten. Sie kann die Abgabe mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.

2. Die Dienststelle bewilligt den direkten Zugriff auf raumbezogene Daten des kantonalen geografischen Informationssystems. Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die notwendigen Sicherheitsvorkehren getroffen sind, der Bestand der Daten nicht gefährdet ist sowie keine Personendaten enthalten sind. Die Dienststelle kann die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

3. Personen, die raumbezogene Daten entgegen den Bedingungen und Auflagen oder sonst wie missbräuchlich verwenden, kann die Bewilligung entzogen werden.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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