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GIGLIG
CH-LU
§ 11 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Datenbezug
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Geoinformationsgesetz, GIG · Datenbezug
1. Wer kantonale raumbezogene Daten verwendet oder bearbeitet, hat die entsprechenden Weisungen einzuhalten, insbesondere jene über die Datenmodelle und die Schnittstellen.