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§ 11 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Datenbezug

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Geoinformationsgesetz, GIG · Datenbezug

1. Wer kantonale raumbezogene Daten verwendet oder bearbeitet, hat die entsprechenden Weisungen einzuhalten, insbesondere jene über die Datenmodelle und die Schnittstellen.

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