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§ 10 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Öffentlichkeit und Abgabe von Daten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Geoinformationsgesetz, GIG · Öffentlichkeit und Abgabe von Daten

1. Raumbezogene Daten sind unter Vorbehalt besonderer Regelungen öffentlich. Sie können in digitalisierter Form veröffentlicht und abgegeben werden. Die Dienststelle kann die Abgabe mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Sie trifft die geeigneten Massnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung.

2. Der Regierungsrat kann dazu Einzelheiten regeln.

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