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§ 1 Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz, GIG) - Zweck und Inhalt

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Geoinformationsgesetz, GIG · Zweck und Inhalt

1. Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer nachhaltigen und geordneten Erhebung und Nutzung raumbezogener Daten.

2. Das Gesetz schafft die Grundlagen für ein geografisches Informationssystem des Kantons Luzern und regelt die Beschaffung, die Verwaltung und die Weitergabe raumbezogener Daten und deren Verknüpfung.

3. Es regelt den Vollzug der amtlichen Vermessung.

4. Es regelt den Austausch raumbezogener Daten und schafft die Voraussetzungen zur Vernetzung entsprechender Informationssysteme und Datenbanken.

5. Es schafft die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.

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