§ 9 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Abgeltung
§ 9 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Abgeltung
1. ...
2. Die Leistungsvereinbarung für die Aufgaben der kantonalen Statistik berücksichtigt bei der Abgeltung insbesondere die Kosten für
a. * die Durchführung der vom Regierungsrat angeordneten und der Lustat übertragenen Erhebungen,
b. * die zentrale Datenspeicherung und Datenpflege,
c. * die Sicherstellung der statistischen Grundversorgung,
d. * die Erstellung und Veröffentlichung von Analysen mit übergeordneter Bedeutung,
e. * die Koordination der statistischen Aktivitäten gemäss Statistikgesetz,
f. * die methodische Beratung der kantonalen Dienststellen,
g. * ...
h. * die Zusammenarbeit mit den Statistikstellen des Bundes und der Kantone,
i. * die Entschädigung der Mitglieder des Statistikrates.
3. Die Abgeltungen für die Aufgaben der Registerharmonisierung und der Führung der kantonalen Register nach dem Registergesetz[6] und für die Berechnung der Finanzausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002[7] werden in den Verordnungen zu diesen Gesetzen geregelt.