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§ 9 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Abgeltung

Finanzierung
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§ 9 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Abgeltung

1. ...

2. Die Leistungsvereinbarung für die Aufgaben der kantonalen Statistik berücksichtigt bei der Abgeltung insbesondere die Kosten für

a. * die Durchführung der vom Regierungsrat angeordneten und der Lustat übertragenen Erhebungen,

b. * die zentrale Datenspeicherung und Datenpflege,

c. * die Sicherstellung der statistischen Grundversorgung,

d. * die Erstellung und Veröffentlichung von Analysen mit übergeordneter Bedeutung,

e. * die Koordination der statistischen Aktivitäten gemäss Statistikgesetz,

f. * die methodische Beratung der kantonalen Dienststellen,

g. * ...

h. * die Zusammenarbeit mit den Statistikstellen des Bundes und der Kantone,

i. * die Entschädigung der Mitglieder des Statistikrates.

3. Die Abgeltungen für die Aufgaben der Registerharmonisierung und der Führung der kantonalen Register nach dem Registergesetz[6] und für die Berechnung der Finanzausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002[7] werden in den Verordnungen zu diesen Gesetzen geregelt.

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