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28m CH-LU

§ 8 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Finanzierung der Leistungen

Finanzierung
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§ 8 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Finanzierung der Leistungen

1. Die Lustat finanziert ihre Leistungen mit

a. Gebühren, Vergütungen und Auslagenersatz gemäss der Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle,

b. * den jährlichen Abgeltungen gemäss den Leistungsvereinbarungen,

c. Dotationskapital (vom Kanton zur Verfügung gestelltes verzinsliches Kapital),

d. Fremdmitteln,

e. Eigenkapital.

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