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CH-LU
§ 8 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Finanzierung der Leistungen
Finanzierung
§ 8 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Finanzierung der Leistungen
1. Die Lustat finanziert ihre Leistungen mit
a. Gebühren, Vergütungen und Auslagenersatz gemäss der Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle,
b. * den jährlichen Abgeltungen gemäss den Leistungsvereinbarungen,
c. Dotationskapital (vom Kanton zur Verfügung gestelltes verzinsliches Kapital),
d. Fremdmitteln,
e. Eigenkapital.