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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Dotationskapital
Finanzierung
§ 7 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Dotationskapital
1. Der Kanton stellt der Lustat ein Dotationskapital zur Verfügung. Dieses kann aus Bar- und Sacheinlagen bestehen und wird zum Zinssatz einer zehnjährigen Bundesanleihe und mit zusätzlichen 25 Basispunkten verzinst.
2. Der Regierungsrat legt im Rahmen des bewilligten Voranschlagskredites die Aufteilung des Dotationskapitals in Bar- und Sacheinlagen fest.
3. Die Lustat kann die Bareinlage ganz oder teilweise beziehen.