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§ 6a Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Übergeordnetes Recht

Finanzierung
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§ 6a Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Übergeordnetes Recht

1. Die Lustat ist dem Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

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