§ 6 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Direktor oder Direktorin
§ 6 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Direktor oder Direktorin
1. Der Direktor oder die Direktorin der Lustat übernimmt die wissenschaftliche, die operative und die betriebliche Leitung und vertritt die Lustat sowie die kantonale Statistik gegen aussen. Er oder sie
a. stellt die Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sicher,
b. stellt die Einhaltung des Statistikgesetzes sicher, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit,
c. trägt die Verantwortung für die Festlegung der statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie für den Inhalt und den Zeitplan der statistischen Veröffentlichungen,
d. * stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an,
e. führt alle weiteren Geschäfte, die keinen anderen Organen übertragen sind.
2. Der Direktor oder die Direktorin hat direkten Zugang zu den Verwaltungsstellen des Kantons.
3. Er oder sie nimmt in der Regel an den Sitzungen des Statistikrates mit beratender Stimme teil und hat das Recht, Anträge zu stellen.