§ 5 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Statistikrat
§ 5 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Statistikrat
1. Der Statistikrat ist das oberste Organ der Lustat. Er ist verantwortlich für die strategische Führung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Eignerstrategie des Regierungsrates. Der Statistikrat
a. * stellt dem Regierungsrat Antrag auf Veränderung und auf Bezug des Dotationskapitals,
b. * stellt den Direktor oder die Direktorin an und übt die Aufsicht aus,
c. * erarbeitet nach den Vorgaben von § 11 des Statistikgesetzes das Mehrjahresprogramm für die Aufgaben der kantonalen Statistik,
d. * erarbeitet das Mehrjahresprogramm für die Aufgaben bei der Registerharmonisierung und der Führung der kantonalen Register,
e. * schliesst die Leistungsvereinbarungen mit dem Regierungsrat und dem Finanzdepartement ab,
f. * verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Regierungsrates.
2. Der Statistikrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3. Der Statistikrat setzt sich für die interkantonale Zusammenarbeit ein.