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CH-LU
§ 4 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Finanzdepartement
Organisation - Kantonale Behörden
§ 4 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Finanzdepartement
1. Das Finanzdepartement schliesst unter Vorbehalt seiner Ausgabenbefugnis die jährliche Leistungsvereinbarung für die Aufgaben bei der Berechnung der Finanzausgleichsleistungen ab.