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28m CH-LU

§ 4 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Finanzdepartement

Organisation - Kantonale Behörden
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§ 4 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Finanzdepartement

1. Das Finanzdepartement schliesst unter Vorbehalt seiner Ausgabenbefugnis die jährliche Leistungsvereinbarung für die Aufgaben bei der Berechnung der Finanzausgleichsleistungen ab.

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