§ 3 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Regierungsrat
§ 3 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. * legt unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnis das Dotationskapital (Sach- und Bareinlage) der Lustat fest,
b. genehmigt die Eröffnungsbilanz der Lustat,
c. * beschliesst das Mehrjahresprogramm für die Aufgaben der kantonalen Statistik gemäss § 11 Statistikgesetz und die vierjährige Leistungsplanung (Mehrjahresprogramm) für die Aufgaben der Registerharmonisierung und der Führung der kantonalen Register,
cbis. * schliesst unter Vorbehalt seiner Ausgabenbefugnis die jährlichen Leistungsvereinbarungen für die Aufgaben der kantonalen Statistik sowie für die Aufgaben der Registerharmonisierung und der Führung der kantonalen Register ab,
d. * genehmigt den Geschäftsbericht der Lustat,
e. * ...
f. wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder des Statistikrates und legt deren Entschädigung fest,
g. entscheidet über die Entlassung der Mitglieder des Statistikrates.