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28m CH-LU

§ 3 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle - Regierungsrat

Organisation - Kantonale Behörden
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§ 3 Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. * legt unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnis das Dotationskapital (Sach- und Bareinlage) der Lustat fest,

b. genehmigt die Eröffnungsbilanz der Lustat,

c. * beschliesst das Mehrjahresprogramm für die Aufgaben der kantonalen Statistik gemäss § 11 Statistikgesetz und die vierjährige Leistungsplanung (Mehrjahresprogramm) für die Aufgaben der Registerharmonisierung und der Führung der kantonalen Register,

cbis. * schliesst unter Vorbehalt seiner Ausgabenbefugnis die jährlichen Leistungsvereinbarungen für die Aufgaben der kantonalen Statistik sowie für die Aufgaben der Registerharmonisierung und der Führung der kantonalen Register ab,

d. * genehmigt den Geschäftsbericht der Lustat,

e. * ...

f. wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder des Statistikrates und legt deren Entschädigung fest,

g. entscheidet über die Entlassung der Mitglieder des Statistikrates.

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